1.1. Zur Erfüllung dieser Aufgaben stellt der Kirchenkreis Mecklenburg dem Evangelischen Kinder- und Jugendwerk Mecklenburg im Zentrum kirchlicher Dienste Mittel zur Förderung von Maßnahmen der evangelischen Kinder- und Jugendarbeit zur Verfügung, die nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Finanzen und diesem Förderfonds vergeben werden.
1.2. Gefördert werden Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit der Kirchengemeinden, Kirchenregionen und des Kirchenkreis Mecklenburg. Soweit Maßnahmen den Förderbedingungen von Gemeinden, Kreisen, kreisfreien Städten oder des Landes genügen, sollen diese Fördermittel in Anspruch genommen werden.
1.3. Gefördert werden grundsätzlich Teilnehmende bis zum 27. Lebensjahr, die ihren Wohnsitz innerhalb des Ev.- Luth. Kirchenkreises Mecklenburg haben.
1.4. Gefördert werden pädagogische Freizeiten, Veranstaltungen, Projekte und Maßnahmen mit überwiegend oder ausschließlich biblisch-theologischen, musischen, jugendpolitischen oder spezifisch kirchlichen Inhalten. Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung, der Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Mitarbeitenden, sowie deren Einsatz. Darüber hinaus wird der regelmäßige Einsatz ehrenamtlicher Mitarbeitenden im Bereich der Jugendarbeit gefördert, sowie die bewusst nachhaltige Ausgestaltung einer Veranstaltung oder Freizeit.
1.5. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
1.6. Es soll möglichst breit im KKM gefördert werden, was bedeuten kann, dass bei mehreren Anträgen aus der gleichen Region es zu ablehnenden Bescheiden kommt, selbst wenn das Kapitel noch nicht erschöpft ist.
1.7. Für Veranstaltungen und Freizeiten in der ersten Jahreshälfte (01.01.-30.06.) gilt die Antragsfrist vom 15.11. des Vorjahres. Veranstaltungen der zweiten Jahreshälfte (01.07.-31.12.) müssen bis spätestens 15.04. des gleichen Jahres beantragt werden. Ausgenommen von der Stichtagsregelung sind die Kapitel 3, 7 und 8.
1.8. Alle Anträge, die nach den jeweiligen Stichtagen eingehen, werden in der Reihenfolge des Eingangs auf die Warteliste gesetzt. Sollte sich nach Bearbeitung der zum Stichtag eingegangenen Anträge noch Geld in dem beantragten Kapitel befinden, so werden die Anträge der Warteliste von oben abgearbeitet. Sollten sich auch nach diesem Vorgang noch Anträge auf der Warteliste befinden, wird nach dem 31.10. eines jeden Jahres das Geld aus anderen Kapitel, welches nicht abgerufen wurde, umverteilt (nach dem Stand der Warteliste).
1.9. Das Kapitel 8 unterliegt einer Sperrklausel und wird nicht umverteilt.
1.10. Der Veranstalter verpflichtet sich mit der Antragstellung zur Einhaltung der Maßgaben des Kinder- und Jugendschutzes und wirkt bei der Umsetzung des Schutzauftrages gegen Kindeswohlgefährdung, insbesondere im Blick auf die Prävention von sexualisierter Gewalt mit.
1.11. Der Veranstalter verpflichtet sich, ehrenamtlich Mitarbeitende hinsichtlich ihrer Verantwortung zum Schutz von Kindern- und Jugendlichen zu unterrichten. Dazu gehört u.a. ehrenamtlich Mitwirkende über die Verhaltensregeln in der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, „AUF DICH VERLASS ICH MICH“, in Kenntnis zu setzen. Die durch die Landeskonferenz beschlossenen Verhaltensregeln einschließlich der Selbstverpflichtung müssen vor der Freizeitmaßnahme von den Mitwirkenden unterzeichnet werden. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass dieses nachweislich, mindestens für die Dauer der Maßnahme, in den Akten dokumentiert ist. Die Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses bei ehrenamtlich Mitarbeitenden wird u.a. überall dort notwendig sein, wo sie selbständig Gruppen begleiten, Aufsichtspflichten ausüben und eine Betreuung auch über Nacht erfolgt.